Allgemeine Geschäfts- Einkaufsbedingungen 

AGB und AEB 

LCTech GmbH 
Daimlerstraße 4
84419 Obertaufkirchen
Deutschland

Telefon: +49 8082 2717-0
E-Mail: info@LCTech.de
www.LCTech.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Für diesen Vertrag und für zukünftige Verträge mit dem Kunden gelten diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB); Bedingungen, die der Kunde stellt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nebenabreden, Abweichungen oder Ergänzungen vor und bei Vertragsschluss können mündlich nur von den Geschäftsführern wirksam vereinbart werden, andernfalls kann sich der Kunde nur darauf berufen, wenn ihm die Änderung schriftlich bestätigt wurde. Die Vertragssprache ist deutsch bzw. englisch.

1.2. Unsere Angebote sind freibleibend, technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten.

1.3. Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten im Rahmen unserer EDV speichern und verarbeiten.

1.4. Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Kunden sind außer mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen unzulässig.

1.5. Gerichtsstand ist unsere Niederlassung in Obertaufkirchen (Amtsgericht Traunstein; Landgericht Traunstein). Uns steht es jedoch frei, den Kunden auch an dem für ihn zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen. Anwendbar ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Lieferung, Gefahr, Versandkosten

2.1. Erfüllungsort ist unser Werk in Obertaufkirchen. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferware unser Werk verlässt, wenn wir noch andere Leistungen, z. B. Versand, Transport, Ausfuhr oder Aufstellung übernehmen.

2.2. Der Kunde trägt Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten.

3. Lieferfristen, Verzug, Verspätungsschäden

3.1. Lieferfristen verstehen sich ab Werk. Sie beginnen erst nach Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen, nach Eingang von Kunden zu beschaffenden Unterlagen wie Zeichnungen und Genehmigungen und/oder nach zu leistenden Anzahlungen sowie Produktfreigaben zu laufen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3.2. Höhere Gewalt, wie nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrung, Betriebssperrung, Versorgungsmängel und/oder verzögerte/unterlassene Belieferung durch Vorlieferanten, verlängern die Lieferfristen um die hierdurch verursachte Verzögerungszeit. Dadurch bedingte Unmöglichkeiten befreien uns von der Lieferpflicht. Dasselbe gilt im Fall vom Kunden geforderter zusätzlicher oder geänderter Leistungen.

3.3. Unser Lieferverzug setzt in jedem Fall eine Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist voraus.

3.4. Wir haften für Verzugsfolgen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In Fällen grober Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Begrenzung gilt nicht, wenn wir wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften. Der Kunde hat uns über drohende Verzugsfolgen unverzüglich schriftlich zu informieren. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung

4.1. Unsere Preise gelten ab Werk. Zusätzlich berechnen wir die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Liegen zwischen Abschluss und Lieferung mehr als 4 Monate, so können wir im Rahmen billigen Ermessens einen angemessenen Preisaufschlag verlangen, der unserer Kostensteigerung bis zur Lieferung entspricht.

4.2. Rechnungen sind – vorbehaltlich schriftlicher Sondervereinbarung – ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Sofern wir abweichend von Satz 1 andere Zahlungsfristen einräumen, sind unsere Rechnungen ohne Abzug fällig zum angegebenen Datum netto kosten- und spesenfrei in EURO (EUR) und zahlbar auf unser Konto in der Bundesrepublik Deutschland. Maßgeblich ist der Zahlungseingang. Wechsel und Schecks nehmen wir auf Kosten des Kunden nur erfüllungshalber an.

4.3. Bei Kunden, mit denen wir erstmalig zusammenarbeiten, verlangen wir Vorauskasse. Bei Zahlungsverzug und/oder begründeten Zweifels an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung oder einer Sicherheitsleistung in Höhe ihres Rechnungsbetrages abhängig machen.

4.4. Bei vereinbarter Rücksendung reklamierter Ware wird dem Kunden ein Prüf-/ Abwicklungsaufwand in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages (mindestens 100 EUR) berechnet, sofern sich nach der Prüfung herausstellt, dass kein Mangelfall nach Ziffer 7 vorliegt.

4.5. Forderungen des Kunden an uns aus Gutschriften können wir gegen unsere offenen Forderungen gegebenenfalls auch vor Eintritt der Fälligkeit an den Kunden verrechnen. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.6. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe - jeweils vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

5. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung

5.1. Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen uneingeschränkten Bezahlung unser Eigentum. Haben wir noch weitere Forderungen gegen den Kunden, so bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Bezahlung bestehen.

5.2. Weiterveräußern darf der Kunde Vorbehaltsware – im ordnungsgemäßen Geschäftsgang – nur, wenn er seine Ansprüche aus der Weiteräußerung nicht an Dritte abgetreten, verpfändet oder sonst wie belastet hat.

5.3. Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht verbrauchen oder mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen. Wird Vorbehaltsware dennoch durch Verbindung mir anderen Gegenständen Bestandteil einer neuen (Gesamt-) Sache, so werden wir an dieser unmittelbar quotenmäßige Miteigentümer, auch wenn sie als Hauptsache anzusehen ist. Unsere Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis des Rechtswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung

5.4. Der Kunde tritt die Ansprüche gegen seinen Abnehmer aus der Veräußerung von Vorbehaltsware (Ziff. 5.1) und/oder neugebildeten Sachen (Ziff. 5.3) in Höhe unserer Rechnung für die Vorbehaltsware bereits im Voraus zur Sicherung ab. Wir nehmen die Abtretung an. Solange der Kunde nicht mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug gerät, kann er die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Den anteiligen Erlös darf er jedoch nur zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns verwenden.

5.5. Auf Verlangen des Kunden geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl frei, soweit der Nennwert der Sicherheiten 120 % des Nennwerts unserer offenen Forderungen gegen den Kunden übersteigt.

5.6. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, beim Kunden noch vorhandene Vorbehaltsware herauszuverlangen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Zur Feststellung unserer Rechte können wir sämtliche unsere Vorbehaltsrechte betreffenden Unterlagen / Bücher des Kunden durch eine zu Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen lassen.

6. Inbetriebnahme/Reparatur/Wartung

6.1. Kosten von Inbetriebnahme, Reparatur und Wartung oder sonstiger Serviceleistungen werden nach Anfall abgerechnet. Eine Unterstützung zur Methodenerstellung kann daraus nicht abgeleitet werden.

6.2. Der Kunde hat für Arbeiten in seinem Labor unter Kostenübernahme zu stellen: Beleuchtung, Antriebskraft, ggf. Pressluft, Wasser, Schweißstrom und Heizung einschließlich der erforderlichen Anschlüsse; elektrische Installationen zum Anschluss der von uns gelieferten Geräte; die erforderlichen Vorrichtungen (wie Hebezeuge); verschließbaren Raum zur Lagerung von Material, Werkzeuge und Kleidung während der Inbetriebnahme/Installation; Arbeitskräfte, die die Geräte nach Anleitung umstellen oder transportieren.

7. Mängel- und Ersatzansprüche

7.1. Wir haften dafür, dass unsere Lieferware bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung unserer Lieferware richten sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Spezifikation, Produktbeschreibung und/oder Bedienungsanleitung. Darüber hinaus gehende Angaben insbesondere in Vorgesprächen, Werbung und/oder in Bezug genommene industrielle Normen werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil. Die Einhaltung von sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln hängt von Einsatzort und Einsatzbedingungen ab, von denen wir keine Kenntnis haben. Maßnahmen für die Einhaltung liegen daher im Verantwortungsbereich des Anwenders.

7.2. Wenn der Kunde die Lieferware für andere Zwecke als die gewöhnliche oder vertraglich vereinbarten verwenden will, hat er die Eignung dazu und/oder die Zulässigkeit auf eigene Verantwortung selbst sorgfältig zu prüfen. Für eine von uns nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigte Verwendbarkeit, die nicht der gewöhnlichen oder vertraglich vereinbarten entspricht, schließen wir die Haftung aus. Bei Werkstoff- oder Konstruktionsvorschriften des Kunden haften wir nicht für die Eignung oder Zulässigkeit der gewünschten Werkstoffe oder Konstruktionen und haben keine besondere Prüfpflicht.

7.3. Unsere Mängelhaftung ist grundsätzlich auf Nacherfüllung beschränkt. Nacherfüllung ist nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Weitergehende Mängelansprüche bestehen nur bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung. Die Nacherfüllung ist gescheitert, wenn der zweite Versuch der Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung erfolglos waren. Erhöhte Aufwendung für die Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Ort der Installation verbracht worden ist, trägt der Kunde.

7.4. Der Kunde hat die Lieferware nach Erhalt unverzüglich – auch auf Produktsicherheit – sorgfältig zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Transportschäden hat der Kunde sofort beim Überbringer anzumelden. Bei Nichtbeachtung der Prüf- und Rügepflicht sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen.

7.5. Wir haften nicht für die Folgen unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung der Lieferware durch den Kunden oder seine Gehilfen sowie Folgen normaler Abnutzung, insbesondere von Verschleißteilen wie z. B. Membranen, Dichtungen, Ventilen, Öl sowie Bruch von Glas- und Keramikteilen. Weiter haften wir nicht hinsichtlich von Folgen chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, sowie Verstößen oder Nichtbeachtung unserer Bedienungsanleitungen.

7.6. Verwendet ein Kunde die Lieferware zur Arbeit mit umweltschädlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst wie gefährlichen Stoffen, muss er sie vor der Rücksendung an uns reinigen. Wird nicht gereinigte Ware an uns zurückgesandt, sind wir berechtigt, die Kosten für die Reinigung und die Entsorgung der Schadstoffe dem Kunden in Rechnung zu stellen.

7.7. Mängelansprüche verjähren gegen uns innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Ware an den Kunden. Dasselbe gilt hinsichtlich von Ansprüchen aus Verletzung von Nebenpflichten und/oder auf Ersatz von nicht an der Lieferware selbst entstehenden Sach- oder Vermögensschäden, soweit wir nicht unbeschränkt nach Ziffer 8.1. Satz 1 haften.

7.8. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Haftungsbegrenzung

8.1. In Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie wenn wir, unsere Erfüllungsgehilfen oder Vertreter vorsätzlich eine Pflicht verletzt haben, haften wir unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. In allen anderen Fällen beschränkt sich unsere Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

8.2. Soweit uns, unseren Erfüllungsgehilfen oder Vertretern nur leicht fahrlässige Pflichtverletzung vorwerfbar ist, haften wir Lieferer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

8.3. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit gehaftet wird oder wenn wir im Hinblick darauf schriftlich eine besondere Einstandspflicht übernommen haben.

8.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9. Ersatzteile

Unsere Verpflichtung zur Haltung/Lieferung von Ersatzteilen ist auf die Dauer von 5 Jahren nach Lieferung beschränkt. Werden Ersatzteile nicht von uns hergestellt oder sind sie am Markt nicht mehr verfügbar, z. B. Elektronikbauteile, oder ist das Ausgangsmaterial zu ihrer Herstellung nicht mehr verfügbar, so erlischt unsere Verpflichtung zur Lieferung von Ersatzteilen. Für Ersatzteile gelten unsere jeweiligen Listenpreise.

10. Entsorgung am Ende der Nutzungszeit

Die Aufwendungen für die Entsorgung trägt der Kunde. Sofern nach gesetzlichen Vorschriften, z. B. ElektroG (WEEE-, RoHS- Richtlinien), für die von uns gelieferten Geräte am Ende der Nutzungszeit ein Entsorgungsweg vorgeschrieben ist, so ist der Kunde für die entsprechenden Maßnahmen verantwortlich und trägt deren Kosten. Sofern wir zu einer Rücknahme verpflichtet sind, trägt der Kunde die Kosten für die Entsorgung direkt oder erstattet sie uns.
Gegebenenfalls können wir die Rücknahme von einer vorherigen Kostenerstattung oder Sicherheitsleistung abhängig machen.

11. Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung

11.1. Für von uns hergestellte oder beigestellte Formen, Werkzeuge oder sonstige Vorrichtungen, Muster, Abbildungen, sowie kaufmännische und technische Unterlagen, behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor, auch wenn der Kunde die Kosten dafür ganz oder teilweise übernommen hat. Der Kunde darf die Form usw. nur in der mit uns vereinbarten Weise nutzen. Die Lieferwaren darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder von Dritten produzieren lassen.

11.2. Sofern wir Waren nach vom Kunden vorgeschriebenen Konstruktionen oder sonstigen Vorgaben (Modellen, Muster, u. ä.) liefern, haftet er uns dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden zu ersetzen.

11.3. Alles aus der Geschäftsbedingung mit uns erlangte nicht offenkundige Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheimzuhalten.

 

Stand: April 2017

Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Vertragsabschluss

1. Für die Bestellungen der Firma LCTech GmbH (künftig AG genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Auftragnehmer (künftig AN genannt). Lieferbedingungen des AN gelten nur, wenn sie vom AG ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Die Ausführung der Bestellung bedeutet ein Anerkenntnis dieser Einkaufsbedingungen.

2. Bestellungen des AG sind nur verbindlich, wenn sie in Schrift- oder Textform durch die bestellende Einkaufsabteilung erfolgen. Änderungen oder Ergänzungen können nur durch die bestellende Einkaufsabteilung oder die Geschäftsführung erklärt werden. Von den Bestelltexten, -zeichnungen oder -stücklisten des AG abweichende Materialien dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn dies schriftlich vom AG genehmigt wird.

3. Der AN muss dem AG die Annahme der Bestellung innerhalb von 14 Tagen bestätigen. Sollte der AN nicht innerhalb dieser Frist bestätigen, so ist der AG nicht mehr an die Bestellung gebunden.

4. Der AN hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Er darf den AG nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen.

5. Rechnungen, Lieferscheine, Versandanzeigen und Prüfzeugnisse müssen Bestellnummer, Positionsnummer und Teilenummer des AG tragen. Der AG ist berechtigt, Rechnungen, auf denen diese Angaben fehlen, zurückzuweisen.

6. Als Bestandteil der Lieferung, sofern es sich um Maschinen im Sinne der EU-Maschinenrichtlinie handelt (89/392/EWG), ist die entsprechende Konformitäts- bzw. Herstellererklärung unaufgefordert mitzuliefern, andernfalls gilt die Lieferung als nicht erfüllt. Sinngemäß gilt dies auch für die Lieferung von Produkten, für welche weitere Richtlinien der EU in Zukunft gültig werden.

II. Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich – zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer – frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Ist ein Preis "ab Werk" oder "ab Lager" vereinbart, übernimmt der AG nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und Rollgeld trägt der AN. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

III. Ursprungsnachweise

1. Vom AG angeforderte Ursprungsnachweise (z. B. Lieferantenerklärungen) wird der AN mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen.

2. Sofern Drittlands-Ware geliefert wird, ist der AN verpflichtet, dies auf den Lieferpapieren anzuzeigen. Erfolgt keine Mitteilung, geht der AG davon aus, dass die ihm vorliegende Lieferantenerklärung Gültigkeit hat.

IV. Termine

1. Erkennt der AN, dass die vereinbarten Termine aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden können, hat er dies dem AG unverzüglich mündlich und schriftlich mitzuteilen.

2. Bei Verzug des AN kann der AG nach ergebnislosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die vom AN noch nicht erbrachte Lieferung / Leistung durch einen Dritten zu Lasten des AN durchführen lassen.

3. Alle durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehenden Kosten hat der AN zu ersetzen.

4. Pönale (Konventionalstrafe) - Sollten Kundenaufträge des AG pönalisiert sein, wird der AN bei Lieferverzug mit der vereinbarten Pönale belastet. Der AN wird in der Bestellung darauf hingewiesen.

V. Gewährleistung

1. Die Lieferung muss qualitativ dem Verwendungszweck, sowie den einschlägigen Bestimmungen der Behörden und Fachverbände entsprechen. Der AN bestätigt, dass nur exakt kontrollierte Ware geliefert wird. Der AN hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende, Qualitätskontrolle durchzuführen.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht anders vereinbart, 24 Monate ab Inbetriebnahme des Erzeugnisses des AGs beim Endkunden, in das die Lieferung des AN integriert ist, jedoch längstens 36 Monate. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um Stillstandszeiten des Erzeugnisses, die durch die Nachbesserung des AN entstehen. Für im Rahmen der Nachbesserung reparierte oder ersetzte Teile gilt eine Gewährleistung von 12 Monaten; sie dauert jedoch mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Satz 1.

3. Alle Motoren, Geräte und Maschinen müssen für Dauerbetrieb (24 Stunden/Tag) ausgelegt sein. Der AN muss Ausführung und Qualität seiner an den AG zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik ausrichten und ihn auf mögliche Verbesserungen sowie technische Änderungen hinweisen.

4. Der AG führt eine Wareneingangskontrolle im Hinblick auf offensichtliche Mängel (Beschädigung der Transportverpackung, o. Ä.) durch. Verborgene Mängel werden gerügt, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Der AN verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle, innerhalb von vierzehn Tagen ab Feststellung, gerügten Mängel. Bei Mängeln erfolgt die Zahlung abzüglich des 2,5fachen Betrages der zur Nachbesserung erforderlich ist. Vereinbarte Skonti bleiben unberührt.

5. Während der Gewährleistungspflicht gerügte Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, hat der AN nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich - einschließlich Nebenkosten - zu beseitigen. Ist dies nicht möglich oder ist dem AG die Annahme ausgebesserter Teile nicht zumutbar, so hat der AN die mangelhaften Teile kostenfrei durch einwandfreie zu ersetzen. Falls der AN den Bestellgegenstand direkt zum Endkunden des AGs geliefert hat, hat die Mängelbeseitigung beim Endkunden zu erfolgen.

6. In dringenden Fällen, oder wenn der AN seiner Gewährleistungspflicht nicht rechtzeitig nachkommt, kann der AG die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers, und unbeschadet dessen Gewährleistungsverpflichtung, selbst treffen. Mit Ausnahme dringender Fälle wird der AN vor Durchführung der Maßnahmen benachrichtigt.

7. Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder unzumutbar, so bleibt das Recht auf Rücktritt oder Minderung unberührt.

8. Der Gewährleistungsanspruch verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in einem Jahr, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungspflicht.

9. Der AN hat eine ausreichende Produkthaftpflicht-Versicherung abzuschließen.

10. Der AN stellt die Ersatzteilversorgung nach Auslaufen der jeweiligen Bauserie für mind. 5 Jahre sicher. Für diesen Zeitraum werden auch die zur Ersatzteilfertigung benötigten Fertigungsmittel aufbewahrt. Die Aufbewahrungspflicht erlischt nach Ablauf dieser Frist und schriftlicher Zustimmung durch den AG. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Dem AG wird ein Vorkaufsrecht für die Fertigungsmittel und –unterlagen eingeräumt.

VI. Zeichnungen und andere Unterlagen

1. Sofern nach DIN oder sonstigen Spezifikationen bestellt wird, gilt immer die zum Bestellzeitpunkt gültige neueste Ausgabe der zugrunde gelegten Norm/Spezifikation.

2. Durch die Zustimmung des AGs zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen wird die alleinige Verantwortung des AN im Hinblick auf die Lieferung nicht berührt. Soweit der AN nicht schriftlich widerspricht, gilt dies auch für Vorschläge und Empfehlungen des AGs sowie für zwischen AN und AG besprochene Änderungen.

3. Die dem AN übergebenen Zeichnungen bzw. Fertigungsunterlagen werden ihm als Eigentum des AGs ausschließlich zur Durchführung der Aufträge anvertraut; die Urheberrechte bleiben beim AG. Die Unterlagen sind nach Beendigung der Arbeiten zurückzugeben. Der AN ist nicht berechtigt, dieselben unmittelbar oder mittelbar als Unterlagen für Lieferungen an Dritte zu verwenden. Eine Weitergabe der Fertigungsunterlagen an Dritte im Original oder durch Vervielfältigung ist nur statthaft, soweit es für die Vertragserfüllung erforderlich ist.

4. Alle Ausführungsunterlagen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Modelle, usw., die dem AN überlassen worden sind, bleiben Eigentum des AGs und dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Bei Beschädigungen oder Abhandenkommen der zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Gesenke und Vorrichtungen, usw. haftet der AN.

5. Der AG behält sich alle Rechte an nach seinen Angaben gefertigten Zeichnungen und an von ihm entwickelten Verfahren vor.

6. Zeichnungen und Stücklisten müssen mit der Lieferung an den AG zurückgesandt werden. Andernfalls wird vom Rechnungsbetrag ein Einbehalt vorgenommen, der dem zweifachen Wert der Zeichnungen und Stücklisten entspricht, bis diese an den AG zurückgegeben wurden.

7. Werkszeugnisse/Datenblätter - Sollten Werkszeugnisse oder Datenblätter in den Bestellungen gefordert sein, so ist dies Bestandteil der Bestellung. Ware, für welche die geforderte Dokumentation nicht beigebracht werden kann, ist für den AG wertlos und somit wurde die ordnungsgemäße Leistung nicht erbracht. In diesem Falle tritt die Regelung gem. IV/3 in Kraft.

8. Weitergabe an Dritte - Der AN ist nicht berechtigt, den erteilten Auftrag ganz oder teilweise an einen anderen Unternehmer ohne die schriftliche Zustimmung des AGs weiter zu vergeben. Sollte der AN ohne die schriftliche Zustimmung des AGs dennoch an Dritte Arbeiten weitergeben, so kann der AG nach vorheriger Abmahnung von diesem Vertrag zurücktreten.

9. Bei der Bestellung von Pumpen, Aggregaten, elektrischen od. elektronischen Bauteilen ist spätestens bei Lieferung eine Produktdokumentation (Betriebsanleitung, Datenblätter und, soweit zutreffend, Konformitätserklärung bzw. Einbauerklärung für unvollständige Maschinen, Baumusterprüfbescheinigung) als ungeschütztes PDF und in allen verfügbaren Sprachen an folgende E-Mail Adresse zu schicken: info@LCTech.de. Falls die Dokumentation in eine nicht verfügbare Amtssprache übersetzt werden muss, so ist eine bearbeitbare Datei (Word od. Framemaker) zur Verfügung zu stellen.

VII. Vertragsstrafe

Werden beigestellte Fertigungsunterlagen vom AN oder von dessen Subunternehmern unberechtigt verwertet, so zahlt der AN, vorbehaltlich der Geltendmachung höherer Schadensersatzansprüche, eine Vertragsstrafe in Höhe des Verkaufspreises der nach den Unterlagen hergestellten Gegenstände. Vorstehende Verpflichtung muss der AN bei der Erteilung von Aufträgen an Unterlieferanten gleichlautend weitergeben.

VIII. Gefahrstoffe

Sollten in der Lieferung Gefahrenstoffe enthalten sein, so müssen die DIN/EN-Sicherheitsdatenblätter mitgeliefert werden

IV. Liefer- und Versandvorschriften

1. Die angegebenen Liefer- und Versandvorschriften sind zu beachten.

2. Bei Abschluss einer Transportversicherung ist die Zustimmung des AGs erforderlich.

3. Jeder Sendung bzw. Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, auf dem die genauen Bestelldaten, Maße, Brutto- und Nettogewichte anzugeben sind.

4. Bei Sendungen im Auftrag des AGs an eine andere Empfangsanschrift ist eine Versandanzeige an den AG zu richten.

5. Der AN hat die Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des AN.

6. Der Wareneingang des AGs kann eine nicht recyclingfähige Transportverpackung (siehe Verpackungsverordnung vom 06.12.91) auf Kosten des AN zurückweisen.

7. Wird die Ware auf EUR-Paletten, oder sonstigen tauschfähigen, Lademitteln versandt, so ist der Spediteur zur Annahme von Lademitteln im Austausch zu verpflichten.

8. Die Anerkennung von Mehrlieferungen behält sich der AG vor, Minderlieferungen sind nicht gestattet.

9. Geschäftszeiten: Montag mit Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13.00 bis 16:00 Uhr.

10. Anlieferungen von Waren, die vor dem Betriebsgelände abgelegt werden, oder nicht von einem Beauftragten des AGs entgegengenommen werden, sind nicht gestattet. Besuche sind vorher telefonisch zu vereinbaren.

X. Zahlung

1. Zahlung erfolgt nach Wahl des AGs in 14 Tagen mit 2 % Skonto nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung und der Ware oder in 30 Tagen netto, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Zahlungen gelten nicht als Anerkenntnis ordnungsgemäßer Lieferung.

2. Der AG ist berechtigt, gegen die Forderungen, die dem AN gegen den AG zustehen, mit allen Forderungen aufzurechnen, die dem AG gegen den AN zustehen und die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Der AN ist nicht berechtigt, ohne vorherige Einwilligung des AGs Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

XI. Geheimhaltung und Datenschutz

Der AN ist verpflichtet, übergebene technische und kaufmännische Unterlagen sowie sonstige Informationen streng vertraulich zu behandeln und seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Ende der Zusammenarbeit. Der AN erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass auftragsbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bearbeitet und gespeichert werden.

XI. Schutzrechte Dritter

Der AN erklärt, dass die dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Gegenstände und Entwicklungsverfahren frei sind von in- und ausländischen Schutzrechten Dritter. Der AN haftet dafür, dass bei der Ausführung des Auftrages und durch die Lieferung und Benutzung des Liefergegenstandes Schutzrechte Dritter, insbesondere soweit sie auf Patenten, Gebrauchs- oder Geschmacksmustern, Urheber- oder Wettbewerbsrechten beruhen, nicht verletzt werden. Er ist verpflichtet, den AG und dessen Kunden von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die Verwendungsstelle, für Zahlungen der Sitz des AGs.

2. Gerichtsstand ist der Sitz des für den AG allgemein zuständigen Gerichtes. Der AG kann jedoch den AN auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

3. Für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG).

 

Stand: Februar 2017