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§ 64 LFGB


Im September 2005 ist das Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts in Kraft getreten (LFGB – Lebens- und Futtermittelgesetzbuch).

Der § 35 des LMBG (Lebensmittel und Bedarfsgegenständegesetz), namentlich die „Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 LMBG“ wurde durch den nunmehr gültigen § 64 des LFGB ersetzt.

Als Erweiterung finden sich nun auch Futtermittel im § 64 Abs. 2 geregelt. Für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel bleiben die Regelungen im Wesentlichen gleich. So findet sich die Methode L 00.00-34 „Modulare Multimethode zur Bestimmung von Pflanzenschutzmittelrückständen in Lebensmitteln“ (Erweiterte Neufassung der DFG-Methode S 19) unverändert im § 64. 

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Lebensmittelanalytik - geregelt im LFGB